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Aṅguttara Nikāya 7.77 Nummerierte Lehrreden 7.77
8. Vinayavagga 8. Das Kapitel über das Ordensrecht
Tatiyavinayadharasutta Ein Kenner des Ordensrechts (3)
“Sattahi, bhikkhave, dhammehi samannāgato bhikkhu vinayadharo hoti. „Mönche und Nonnen, ein Mönch, der sieben Eigenschaften besitzt, ist ein Kenner des Ordensrechts.
Katamehi sattahi? Welche sieben?
Āpattiṁ jānāti, Er weiß, was ein Verstoß ist.
anāpattiṁ jānāti, Er weiß, was kein Verstoß ist.
lahukaṁ āpattiṁ jānāti, Er weiß, was ein leichter Verstoß ist.
garukaṁ āpattiṁ jānāti, Er weiß, was ein schwerer Verstoß ist.
vinaye kho pana ṭhito hoti asaṁhīro, Er ist standhaft in der Schulung und wankt nicht.
catunnaṁ jhānānaṁ ābhicetasikānaṁ diṭṭhadhammasukhavihārānaṁ nikāmalābhī hoti akicchalābhī akasiralābhī, Er erlangt die vier Vertiefungen – Zustände seliger Meditation in diesem Leben, die zum höheren Geist gehören – wann immer er will, ohne Mühe und Not.
āsavānaṁ khayā anāsavaṁ cetovimuttiṁ paññāvimuttiṁ diṭṭheva dhamme sayaṁ abhiññā sacchikatvā upasampajja viharati. Er erlangt mit der Auflösung der Befleckungen in eben diesem Leben die fleckenlose Freiheit des Herzens, die fleckenlose Freiheit durch Weisheit, erkennt sie durch eigene Einsicht und lebt darin.
Imehi kho, bhikkhave, sattahi dhammehi samannāgato bhikkhu vinayadharo hotī”ti. Ein Mönch, der diese sieben Eigenschaften besitzt, ist ein Kenner des Ordensrechts.“
Tatiyaṁ.